4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 3. März 2023 aus, dass durch die Lohneinnahmen, die er bei der temporären Arbeitsstelle erzielt habe und die bezogenen Sozialhilfeleistungen eine Differenz entstanden sei, die die Vorinstanz von ihm zurückverlange. Da die Vorinstanz eine Zeit lang keine Sozialhilfe ausbezahlt habe und seine Familie von den Lohneinnahmen gelebt habe, besitze er das Geld nicht mehr. Zurzeit habe er eine Stelle in der Küche im Stundenlohn gefunden und darauffolgend auch eine Wohnung. Er beziehe keine Sozialhilfe mehr und bezahle seine Rechnungen nun selbst.