Zudem habe er den Wunsch geäussert, die Sozialhilfe per 1. Januar 2023 zu verlassen. Da auch nach einem erneuten Gespräch am 23. Dezember 2022 betreffend die Schuld aus vergangenen Lohnzahlungen nichts geschehen sei, habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2023 einen Vorschlag zur Schuldanerkennung und Ratenzahlung unterbreitet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Raten zu hoch seien. Dennoch sei er der Bitte der Vorinstanz, den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen einzureichen, nicht nachgekommen. In der Folge habe sie die Schuld und die Rückerstattung verfügen müssen.