Nach Einreichung der Lohnabrechnung September 2022 habe für Oktober 2022 ebenfalls ein Budgetüberschuss von CHF 2’467.10 resultiert. In einem Gespräch am 19. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, nichts mehr von den Lohneinnahmen übrig zu haben. Daraufhin habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in den Folgemonaten jeweils CHF 150.00 direkt vom Grundbedarf abzogen, um die Schuld in Raten zurückzuerstatten. Am 30. November 2022 habe der Beschwerdeführe mitgeteilt, per 1. Dezember 2022 eine neue Stelle gefunden zu haben. Zudem habe er den Wunsch geäussert, die Sozialhilfe per 1. Januar 2023 zu verlassen.