4.1 Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 hält die Vorinstanz fest, aufgrund der verspäteten Einreichung der Lohnabrechnung August 2022 habe sie für das Septemberbudget ein Negativbetrag von CHF 4’129.65 berechnet. Sie habe dem Beschwerdeführer die Budgetberechnung sowie die daraus resultierende Rückforderung am Gespräch vom 11. Oktober 2022 erklärt. In diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer erwähnt, er habe am 23. September 2022 aufgehört zu arbeiten. Deshalb sei eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht mehr möglich gewesen. Nach Einreichung der Lohnabrechnung September 2022 habe für Oktober 2022 ebenfalls ein Budgetüberschuss von CHF 2’467.10 resultiert.