Voraussetzung für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung respektive für den Abschluss einer Rückerstattungsvereinbarung ist, dass die Sozialhilfebehörde nebst dem Vorliegen eines Rückerstattungsgrunds stets auch allfällige Befreiungsgründe – insbesondere der Verzicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – prüft.22 Nach der gesetzlichen Verfahrensregelung sind somit im Fall, dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die verschiedenen Aspekte der Rückforderung – Rückforderungsgrund, Verzicht auf Rückerstattung und Rückerstattungsmodalitäten – in der Regel in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine Verfügung mündet. 23