Es ist zu berücksichtigen, dass in der Asylsozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip gilt. Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 17 SAFG). 3.2 Rückerstattung von Asylsozialhilfe