1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem AIS im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG). Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. Februar 2023 zuständig.