7. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 beim Amt für Integration und Soziales (AIS) Beschwerde erhoben. Das AIS hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) weitergeleitet, wo sie am 3. März 2023 eingegangen ist. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2023 und die Neuberechnung respektive den Erlass des Rückerstattungsbetrags.