5. Am 18. Januar 2023 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Vorschlag zur Schuldanerkennung und Ratenzahlung. Der Beschwerdeführer äusserte dazu, dass die Raten zu hoch seien. Der Aufforderung der Vorinstanz, seinen Arbeitsvertrag sowie allfällige Lohnausweise zur Überprüfung der Ratenhöhe einzureichen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.7 6. Am 2. Februar 2023 verfügte die Vorinstanz schliesslich das Folgende: 1. Sie sind für den Betrag von CHF 6296.75 gestützt auf Art. 26 SAFG 8 i.V.m. Art. 40 Abs. 5 SHG9 rückerstattungspflichtig.