3. Am 1. Dezember 2022 trat der Beschwerdeführer eine neue Stelle an und äusserte den Wunsch, die Sozialhilfe per 1. Januar 2023 zu verlassen. Anlässlich eines Gesprächs vom 23. Dezember 2022 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die noch offene Gesamtschuld von CHF 6’296.75 hin. Eine Einigung betreffend Rückerstattung kam nicht zustande. 5