2. Der Beschwerdeführer hatte vom 11. Juli 2022 bis 23. September 2022 eine temporäre Anstellung. Aufgrund der Lohneinahmen resultierte ein Budgetüberschuss von insgesamt CHF 6’296.75.3 In Gesprächen am 11. und 19. Oktober 2022 zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer konnte keine Einigung betreffend Rückzahlung der Budgetüberschüsse erzielt werden.4