Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.732 / mp, ang Beschwerdeentscheid vom 23. Juni 2023 in der Beschwerdesache A.___, Beschwerdeführer gegen B.___, Vorinstanz betreffend Rückerstattung Sozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2023) 1/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 I. Sachverhalt 1. Am 28. März 2022 wurden A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), seiner Ex-Frau und den beiden gemeinsamen Kindern vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt.1 Von März 2022 bis Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seinen beiden Kindern von B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt. 2 2. Der Beschwerdeführer hatte vom 11. Juli 2022 bis 23. September 2022 eine temporäre Anstellung. Aufgrund der Lohneinahmen resultierte ein Budgetüberschuss von insgesamt CHF 6’296.75.3 In Gesprächen am 11. und 19. Oktober 2022 zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer konnte keine Einigung betreffend Rückzahlung der Budgetüberschüsse erzielt werden.4 3. Am 1. Dezember 2022 trat der Beschwerdeführer eine neue Stelle an und äusserte den Wunsch, die Sozialhilfe per 1. Januar 2023 zu verlassen. Anlässlich eines Gesprächs vom 23. De- zember 2022 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die noch offene Gesamtschuld von CHF 6’296.75 hin. Eine Einigung betreffend Rückerstattung kam nicht zustande. 5 4. Bis zum 31. Dezember 2022 lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Kindern, weshalb deren Auslagen in seinem Budget berücksichtigt wurden. Per Ende Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Sozialhilfe entlassen und wohnt seit dem 1. Januar 2023 alleine. Die beiden Kinder wurden per 1. Januar 2023 in das Dossier der Ex-Frau überführt.6 5. Am 18. Januar 2023 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Vorschlag zur Schuldanerkennung und Ratenzahlung. Der Beschwerdeführer äusserte dazu, dass die Raten zu hoch seien. Der Aufforderung der Vorinstanz, seinen Arbeitsvertrag sowie allfällige Lohnaus- weise zur Überprüfung der Ratenhöhe einzureichen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekom- men.7 6. Am 2. Februar 2023 verfügte die Vorinstanz schliesslich das Folgende: 1. Sie sind für den Betrag von CHF 6296.75 gestützt auf Art. 26 SAFG 8 i.V.m. Art. 40 Abs. 5 SHG9 rückerstattungspflichtig. 1 Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 28. März 2022 (Vorakten) 2 Angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2023, Ziffer I S. 1 (Vorakten) 3 Budgetverfügung September 2022 und Oktober 2022 (Vorakten) 4 Aktennotiz der Vorinstanz vom 11. und 19. Oktober 2022 (Vorakten) 5 Aktennotiz der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 (Vorakten) 6 Beschwerdeantwort der Vorinstanz vom 23. März 2023, Ziffer III S. 2 7 Angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2023, Ziffer I S. 1 (Vorakten) 8 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 9 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 2/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 2. Sind Sie nicht in der Lage, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen, ist die Rückerstattung in regelmässigen monatlichen Raten von mindestens CHF 500.- pro Monat zu leisten. Zu Beginn ist einmalig eine Rate von CHF 296.75 per 28. Februar 2023 zu leisten. Der Restbetrag von CHF 6000.- ist beginnend mit dem 31. März 2023 folglich in 12 Raten à CHF 500.- jeweils bis spä- testens Ende Monat zu leisten. Bei Ratenzahlung wird der Gesamtbetrag fällig, sofern mehr als eine Monatsrate ausstehend ist. 3. Die Zahlungsmodalitäten können bei veränderten Verhältnissen jederzeit von Amtes wegen oder auf ein entsprechendes Gesuch hin überprüft und angepasst werden. 10 7. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 beim Amt für Integration und Soziales (AIS) Beschwerde erhoben. Das AIS hat die Beschwerde zuständigkeits- halber an die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrati- onsdirektion des Kantons Bern (GSI) weitergeleitet, wo sie am 3. März 2023 eingegangen ist. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2023 und die Neu- berechnung respektive den Erlass des Rückerstattungsbetrags. 8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,11 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz bean- tragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem AIS im Rahmen der ihr über- tragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG). Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfü- gung der Vorinstanz vom 2. Februar 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. Februar 2023 zuständig. 10 Angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2023, Ziffer III S. 2 (Vorakten) 11 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekreta- riats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 3/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG12 i.V.m. 57 Abs. 2 SAFG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2023. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von insgesamt CHF 6’296.75 verpflichtet hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Allgemeines Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV13). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben not- wendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV 14). Diese verfas- sungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV15, SADV16 und SHV17). Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewil- ligung, anerkannte Staatslose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetz- gebung ausrichtet (Art. 2. Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Auf- genommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 14 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 15 Verordnung vom 20. Mai 202 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 16 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 17 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfever ordnung, SHV; BSG 860.111) 4/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe be- anspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Ver- mittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kos- tengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grund- bedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbe- dingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Es ist zu berücksichtigen, dass in der Asylsozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip gilt. Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 17 SAFG). 3.2 Rückerstattung von Asylsozialhilfe 3.2.1 Vorliegend ist die Rückerstattung von Asylsozialhilfe zu beurteilen. Diese richtetet sich nach den Bestimmungen des SHG (Art. 26 SAFG). Damit wird für die Rückerstattung integral auf das SHG und somit auch auf die entsprechenden Bestimmungen der SHV verwiesen. Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien18 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen. Damit ist auch das gesamte Kapitel E. (Rückerstattung) der SKOS-Richtlinien zwingend zu berücksichtigen. 3.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe be- zogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Beim Bezug von Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, ist unabhängig von einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden der betroffenen Person der Rückerstattungsgrund des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 5 SHG) erfüllt.19 Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn Sozialhilfeleistun- gen unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt oder wenn unterstützungsrelevante Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.20 Wenn das Sozialhilfeorgan den Budgetüberschuss zu einem Zeitpunkt bemerkt, in dem die Bereicherung nicht mehr besteht, ist beim Entscheid zur Rückforderung zu berücksichtigen, ob die begünstigte Person bei der Verwen- dung der Budgetüberschüsse gutgläubig war. Von Gutgläubigkeit kann dann ausgegangen wer- den, wenn unredliches, moralisch verwerfliches Handeln ausgeschlossen werden kann. Sind die Kriterien erfüllt, sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht gegeben. 21 18 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 19 BVR 2008/266 E. 3.2 20 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1. Unrechtmässig bezogene und zweckentfremdete Leistungen 21 Vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 5/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 3.2.3 Der Sozialdienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für eine Rückererstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). Voraussetzung für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung respektive für den Abschluss einer Rückerstattungsvereinbarung ist, dass die Sozialhilfebehörde nebst dem Vorlie- gen eines Rückerstattungsgrunds stets auch allfällige Befreiungsgründe – insbesondere der Ver- zicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – prüft.22 Nach der gesetz- lichen Verfahrensregelung sind somit im Fall, dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die verschiedenen Aspekte der Rückforderung – Rückforderungsgrund, Verzicht auf Rückerstattung und Rückerstattungsmodalitäten – in der Regel in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine Verfügung mündet. 23 3.2.4 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Ein Härtefall liegt namentlich vor, wenn die Rückerstattung die Er- reichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und per- sönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c SHV). Entgegen der «kann»-Formulie- rung des Art. 43 Abs. 3 SHG handelt es sich nicht um einen Ermessenstatbestand. 24 Die Härte- fallregelung umschreibt Tatbestände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhältnismässigkeitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen.25 3.2.5 Ob Billigkeitsgründe einen Verzicht rechtfertigen, ist unter Würdigung der gesamten Um- stände zu beurteilen. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalles sind nicht ausschliesslich finan- zielle, sondern auch persönliche, die einzelne Person betreffende Kriterien zu berücksichtigen, beispielsweise ob jemand über eine längere Zeitspanne nicht entlohnte Arbeit, namentlich Betreu- ungsarbeit gegenüber Kindern oder anderen Angehörigen, geleistet hat. 26 Ob es unter Berück- sichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der betroffenen Person angezeigt ist, auf der Bezahlung der Rückforderung zu bestehen, steht in engem Zusammenhang mit den Rücker- 22 BVR 2008/266 E. 4.3 23 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) vom 2. November 2011 an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 24 BVR 2008/266 E. 5.2 25 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 782 N. 128 26 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) vom 2. November 2011 an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 6/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 stattungsmodalitäten. Die Rückerstattung stellt namentlich dann keine Härte dar, wenn Zahlungs- modalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.27 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 hält die Vorinstanz fest, aufgrund der verspäteten Ein- reichung der Lohnabrechnung August 2022 habe sie für das Septemberbudget ein Negativbetrag von CHF 4’129.65 berechnet. Sie habe dem Beschwerdeführer die Budgetberechnung sowie die daraus resultierende Rückforderung am Gespräch vom 11. Oktober 2022 erklärt. In diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer erwähnt, er habe am 23. September 2022 aufgehört zu arbeiten. Deshalb sei eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht mehr möglich gewesen. Nach Einreichung der Lohnabrech- nung September 2022 habe für Oktober 2022 ebenfalls ein Budgetüberschuss von CHF 2’467.10 re- sultiert. In einem Gespräch am 19. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, nichts mehr von den Lohneinnahmen übrig zu haben. Daraufhin habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in den Folgemonaten jeweils CHF 150.00 direkt vom Grundbedarf abzogen, um die Schuld in Raten zurückzuerstatten. Am 30. November 2022 habe der Beschwerdeführe mitgeteilt, per 1. Dezem- ber 2022 eine neue Stelle gefunden zu haben. Zudem habe er den Wunsch geäussert, die Sozialhilfe per 1. Januar 2023 zu verlassen. Da auch nach einem erneuten Gespräch am 23. Dezember 2022 betreffend die Schuld aus vergangenen Lohnzahlungen nichts geschehen sei, habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2023 einen Vorschlag zur Schuldanerkennung und Ratenzah- lung unterbreitet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Raten zu hoch seien. Dennoch sei er der Bitte der Vorinstanz, den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen einzureichen, nicht nachgekommen. In der Folge habe sie die Schuld und die Rückerstattung verfügen müssen. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 3. März 2023 aus, dass durch die Lohneinnahmen, die er bei der temporären Arbeitsstelle erzielt habe und die bezogenen Sozialhilfe- leistungen eine Differenz entstanden sei, die die Vorinstanz von ihm zurückverlange. Da die Vor- instanz eine Zeit lang keine Sozialhilfe ausbezahlt habe und seine Familie von den Lohneinnahmen gelebt habe, besitze er das Geld nicht mehr. Zurzeit habe er eine Stelle in der Küche im Stundenlohn gefunden und darauffolgend auch eine Wohnung. Er beziehe keine Sozialhilfe mehr und bezahle seine Rechnungen nun selbst. Da der Beschwerdeführer zusätzlich für den Unterhalt seiner Kinder sorge, sei es für ihn schwierig mit dem Stundenlohn auszukommen und dazu noch die Schulden abzuzahlen. Deshalb bittet er um die Neuberechnung der Sozialhilfebudgets, die zu den Überschüssen geführt hätten. Er habe die Gesetze und den Lebensstil in der Schweiz nicht gekannt. 27 BVR 2008/266 E. 4.3 7/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 4.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 27. März 2023 weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer über die Funktionsweise der Sozialhilfe informiert habe. Er habe gewusst, dass er sämtliche Einnahmen deklarieren müsse und dies aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zu einer Reduktion der Sozialhilfeleistungen führen könne. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2022 ein Er- werbseinkommen von CHF 2'011.05 erzielt, welches praxisgemäss im Folgemonat bei der Festlegung der Sozialhilfeleistung angerechnet worden sei. Der Lohn sei höher ausgefallen als die anrechenbaren Auslagen für Grundbedarf, Miete, Einkommensfreibetrag und situationsbedingte Leistungen. Da die Vorinstanz aber zusätzlich die Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 1'013.70 finanziert habe, sei das Einkommen nicht existenzsichernd gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb mit einem Betrag von CHF 564.65 an den Krankenversicherungsprämien beteiligen müssen (sog. Ne- gativbudget). Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer bereits beglichen. Im August 2022 habe der Beschwerdeführer ein Einkommen von CHF 5’705. 65 erzielt. Dieses Ein- kommen sei im Septemberbudget 2022 berücksichtigt worden. Dies habe dazu geführt, dass sie im September 2022 keine Sozialhilfeleistungen ausser den Krankenversicherungsprämien und der Miete, welche direkt bezahlt worden seien, ausgerichtet habe. Unter Berücksichtigung sozialhilferecht- lich anerkannter Ausgaben habe dabei ein Überschuss von CHF 4’129.65 resultiert. Bei der Anrech- nung des Septemberlohnes von CHF 4’085.10 seien wie im Vormonat bis auf die Übernahme von Krankenversicherungsprämien und der Miete keine Sozialhilfeleistungen erbracht worden. Es habe ein Überschuss von CHF 2’467.10 resultiert. Für gewöhnlich würden solche Budgetüberschüsse in der Sozialhilfe in die Folgemonate weitergezo- gen und dort als Einnahmen angerechnet. Indes habe der Beschwerdeführer die Lohneinnahmen be- reits verbraucht, sodass die Vorinstanz ihm diese nicht mehr als Einkommen habe anrechnen können. Die Weiterunterstützung der Vorinstanz trotz Überschüsse habe zur ungerechtfertigten Sozialhilfeleis- tung von insgesamt CHF 6’296.75 geführt. Die Vorinstanz ist der Meinung, dass die Rückerstattungs- raten von CHF 500.00 pro Monat angemessen seien, zumal der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe mehr beziehe, über gute berufliche und persönliche Ressourcen verfüge und in der Lage sei, ein ho- hes Einkommen zu erzielen. Ein Grund für den Verzicht auf die Rückerstattung sei nicht ersichtlich. 5. Würdigung Der Beschwerdeführer fällt als Schutzbedürftiger ohne Aufenthaltsbewilligung in den Geltungsbereich des SAFG28. Er wurde bis am 31. Dezember 2022 mangels finanzieller Selbstständigkeit von der Vo- rinstanz mit Asylsozialhilfe unterstützt.29 Vom 11. Juli bis 23. September 2022 ist der Beschwerdefüh- 28 Art. 2 Abs.1 Bst. b SAFG 29 Art. 18 Abs. 1 SAFG 8/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 rer einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeit- raum mit seinem Einkommen im August und September 2022 einen Überschuss erzielt hat. Bestritten sind hingegen die Berechnung des Budgetüberschusses sowie das Bestehen einer Rückzahlungs- pflicht. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der von der Vorinstanz berechnete Über- schuss von CHF 6'296.75 korrekt ist und anschliessend, ob respektive in welchem Umfang der Be- schwerdeführer rückerstattungspflichtig ist. 5.1 Berechnung Budgetüberschuss 5.1.1 Der Beschwerdeführer erzielte im August 2022 ein Nettoeinkommen von CHF 5’705.65. 30 Von diesem Einkommen sind die Spesen von CHF 126.00 abzuziehen, da diese Auslagen man- gels geldwerten Vorteils kein anrechenbares Einkommen bilden.31 Die Vorinstanz hat dem Be- schwerdeführer im Budget September 2022 jedoch ein Nettoeinkommen von CHF 5'705.65 ange- rechnet ohne Abzug für die Spesen. Somit sind dem Beschwerdeführer entgegen den Berechnun- gen der Vorinstanz nicht CHF 5’705. 65, sondern CHF 5’579.65 als Einkommen in der Budgetbe- rechnung für September 2022 zu berücksichtigen. Dem Einkommen von CHF 5'579.65 stand fol- gender Bedarf des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder gegenüber: Grundbedarf CHF 1’010.40,32 Miete inkl. Nebenkosten CHF 984.00, situationsbedingte Leistungen CHF 165.60, Einkommensfreibetrag CHF 400.00 und Krankenversicherungsprämien CHF 1'013.70.33 Hiervon hat die Vorinstanz die Miete inkl. Nebenkosten und die Krankenversiche- rungsprämien direkt bezahlt, so dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen für Ausgaben im Umfang von CHF 1'576.0034 selbst aufkommen musste. Damit resultierte im September 2022 ein Budgetüberschuss von CHF 4'003.6535. 5.1.2 Im September 2022 erzielte der Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von CHF 4'337.10 abzüglich CHF 252.00 Spesen.36 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Budget Oktober 2023 unter Abzug der Spesen ein Einkommen von CHF 4’085.10 angerechnet. Der Bedarf des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder setzte sich im September 2022 wie folgt zusammen: Grundbedarf CHF 1’010.40,37 Miete inkl. Nebenkosten CHF 984.00, situations- bedingte Leistungen CHF 207.60, Einkommensfreibetrag CHF 400.00 und Krankenversiche- rungsprämien CHF 1'013.70. Hiervon hat die Vorinstanz die Miete inkl. Nebenkosten und die Kran- kenversicherungsprämien direkt bezahlt, so dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen 30 Lohnabrechnung August 2022 (Beschwerdebeilage) 31 Vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 232 N 623 32 Grundbedarf von CHF 336.80 * 3 = CHF 1'010.40 33 Vgl. Budget September 2022 (Vorakten) 34 Grundbedarf CHF 1’010.40 + situationsbedingte Leistungen CHF 165.60 + Einkommensfreibetrag CHF 400.00 = CHF 1'576.00 35 Einkommen CHF 5'579.65 - Ausgaben CHF 1'576.00 = CHF 4'003.65 36 Lohnabrechnung September 2022 (Beschwerdebeilage) 37 Grundbedarf von CHF 336.80 * 3 = CHF 1'010.40 9/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 für Ausgaben im Umfang von CHF 1'618.0038 selbst aufkommen musste. Damit resultierte im Sep- tember 2022 ein Budgetüberschuss von CHF 2'467.1039. 5.1.3 Nach dem Geschriebenen ist an den Budgetberechnungen der Vorinstanz grundsätzlich nichts auszusetzen, einzig die Spesen für den Monat August 2022 von CHF 126.00 hat sie zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt. Insgesamt beträgt der Budgetüberschuss CHF 6’470.7540. Da die Vorinstanz für die Rückerstattung bereits im November und Dezember 2022 jeweils CHF 150.00 vom Grundbedarf abgezogen hat, besteht noch ein Überschuss von CHF 6’170.75. 5.2 Rückerstattungspflicht 5.2.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz erst verspätet und auf Nachfrage Ende September respektive Mitte Oktober 2022 über seine Lohneinnahmen im August und Sep- tember 2022 informiert. Zudem hatte er den erzielten Überschuss von CHF 6'170.75 umgehend verbraucht.41 Die Vorinstanz konnte ihm somit die Budgetüberschüsse in den darauffolgenden Monaten nicht als Einkommen anrechnen und unterstützte ihn trotz (verbrauchten) Budgetüber- schüssen weiter mit Sozialhilfeleistungen. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips hätte der Be- schwerdeführer die Lohneinnahmen für seinen Unterhalt verwenden müssen, respektive hätte er in diesen Monaten und in den Monaten danach keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt.42 Dies führte unabhängig von einem Verschulden des Beschwerdeführers zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 6’170.75 die grundsätzlich rückerstattungs- pflichtig sind (Art. 40 Abs. 5 SHG). 5.2.2 Bei der Beurteilung der Rückerstattungspflicht ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwer- deführer noch bereichert ist, respektive ob er bei der Verwendung der Gelder gutgläubig war. 43 Seitens der Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von den Budgetüberschüssen nicht mehr bereichert ist und es liegen auch keine entsprechenden Hinweise vor. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der Verwendung der Budgetüberschüsse gutgläubig war. 5.2.3 In seiner Beschwerde vom 27. Februar 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, die ge- setzlichen Regelungen in Bezug auf die Sozialhilfe nicht gekannt zu haben.44 Hierzu ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2022 ein Einkommen von CHF 2’011.05 erzielt hat und in der Folge eine Rückerstattung von CHF 564.65 leisten musste.45 Wie aus der E-Mailkor- 38 Grundbedarf CHF 1’010.40 + situationsbedingte Leistungen CHF 207.60 + Einkommensfreibetrag CHF 400.00 = CHF 1'618.00 39 Einkommen CHF 4'085.10 - Ausgaben CHF 1'618.00 = CHF 2'467.10 40 CHF 4'003.65 + CHF 2'467.10 = CHF 6'470.75 41 Vgl. Aktennotiz Vorinstanz vom 23. September 2022 und vom 11. und 19. Oktober 2022 (Vorakten) 42 Vgl. Art. 17 SAFG 43 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 44 E-Mail des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 30. September 2022 um 10:03 Uhr (Vorakten) 45 Budgetverfügung August 2022 (Vorakten) 10/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 respondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz hervorgeht, hat ihm die Vo- rinstanz spätestens in diesem Zusammenhang erklärt, dass und weshalb er nicht frei über sein Einkommen verfügen darf, beziehungsweise dass dieses bei der Budgetberechnung berücksich- tigt wird, solange er von der Sozialhilfe nicht abgelöst ist.46 Der Beschwerdeführer kann sich nach diesen Ausführungen nicht auf die Gutgläubigkeit berufen: Durch die Rückerstattung für den Mo- nat Juli 2022, hätte der Beschwerdeführer wissen können und müssen, dass die Lohneinnahmen vom August und September 2022 in den Folgemonaten berücksichtigt werden, respektive dass er für einen allfälligen Überschuss rückerstattungspflichtig wird. 5.2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es liege ein Härtefall vor, weshalb auf die Rückerstattung ganz oder zumindest teilweise zu verzichten sei. Ein Härtefall liegt namentlich vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände un- billig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig er- scheint (Art. 11c Bst. a bis d SHV). Vorliegend kommen insbesondere die Varianten der Unbilligkeit und der Unverhältnismässigkeit in Frage. 5.2.5 Der Beschwerdeführer hat seit Dezember 2022 eine neue Arbeitsstelle mit einem Stun- denlohn von CHF 23.00 brutto.47 Im Dezember 2022 erzielte er ein Nettolohn von CHF 2’574.25, im Januar 2023 CHF 2'984.25, im Februar 2023 CHF 2’855.50 und im März 2023 CHF 3’019.85.48 Das Durchschnittseinkommen liegt für diese Monate bei rund CHF 2’850.00. Mit diesen Lohnein- nahmen wäre eine sofortige Rückzahlung des Gesamtbetrags von CHF 6’170.75 nicht zumutbar. Allerdings stellt die Rückerstattung dann keine Härte dar, wenn die getroffenen Ratenzahlungen als tragbar erscheinen.49 Die Vorinstanz verfügte eine monatliche Ratenzahlung von CHF 500.00 während zwölf Monaten sowie eine Rate für den Restbetrag. 5.2.6 Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich der finanziellen Tragbarkeit der monatlichen Rückzahlungsraten von CHF 500.00 auf seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern, die bei seiner Ex-Frau leben. Dazu ist festzuhalten, dass seine Kinder per 1. Januar 2023 in das Dossier seiner Ex-Frau übertragen wurden. Die Ex-Frau sowie die gemeinsamen Kinder werden weiterhin mit Asylsozialhilfe durch die Vorinstanz unterstützt.50 Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, inwiefern er seine Kinder finanziell unterstützt. Auch in den Akten finden sich keine Anhaltpunkte für das Bestehen einer Unterhaltspflicht, der der Beschwerdeführer nachkommt. Bei 46 E-Mail der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 28. Juli und 4. August 2022 (Beschwerdebeilagen) 47 E-Mail des Beschwerdeführers an die Rechtsabteilung vom 18. April 2023 48 Lohnabrechnungen Dezember 2022 bis März 2023 49 BVR 2008/266 E. 4.3 50 Beschwerdeantwort der Vorinstanz vom 23. März 2023, Ziffer III S. 2 11/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 der nachfolgenden Prüfung, in welchem Umfang Ratenzahlungen für den Beschwerdeführer trag- bar sind, sind demzufolge keine Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. 5.2.7 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, mit seinem geringen Einkommen sei er nicht in der Lage, eine Rückerstattung zu leisten. Das Einkommen des Beschwerdeführers beträgt durch- schnittlich rund CHF 2’850.00 pro Monat.51 Nach Abzug der monatlichen Fixkosten für Miete CHF 1'020.00 und Krankenversicherungsprämien CHF 330.90 sowie der Ratenzahlung von CHF 500.00 verbleiben dem Beschwerdeführer rund CHF 1'000.00 zur Deckung des Grundbe- darfs. In Anlehnung an den Grundbedarf der Asylsozialhilfe für den Lebensunterhalt einer Person in einer individuellen Unterkunft von CHF 696.0052 verbleiben dem Beschwerdeführer mit CHF 1'000.00 genügend finanzielle Mittel, um seinen Grundbedarf, wenn auch in bescheidenem Umfang, zu decken. Eine Ratenzahlung stellt für den Beschwerdeführer zwar eine deutlich spür- bare finanzielle Einbusse dar, ist jedoch angesichts der Begrenzung auf ein Jahr und einen Monat auch in zeitlicher Hinsicht tragbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Ergebnis eine Härte im Sinne von Art. 43 Abs. 2 SHG verneint hat. Der Beschwerdeführer wird somit im Umfang von CHF 6’170.75 rückerstattungspflichtig. Die Beschwerde ist folglich in diesem Umfang abzuweisen. 5.2.8 Die erste Rate wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides fällig. Die darauffolgenden Raten werden jeweils per Ende eines Monats fällig. Die Vorinstanz ist aufzufor- dern, die Raten in Rechnung zu stellen. 6. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde im Umfang von CHF 170.75 gutzuheissen, im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Rückerstattungsbetrag ist auf CHF 6’170.75 zu reduzieren und mit einer einmaligen Rate von CHF 170.75 und anschliessend in 12 Raten à CHF 500.00 zu begleichen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV53). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die beson- 51 Vgl. Lohnabrechnungen Dezember 2022 bis März 2023 (Vorakten) 52 Vgl. Art. 2 SADV 53 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 deren Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Be- hörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Ande- ren Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrens- kosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer grossmehrheitlich unterliegend. Das minimale Un- terliegen der Vorinstanz rechtfertigt indes keine Kostenausscheidung. Der Beschwerdeführer wird damit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat er aber keine Verfahrenskosten zu tragen. 54 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 54 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023, E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 13/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.732 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 27. Februar 2023 wird im Umfang von CHF 170.75 gutgeheissen, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die angefochtene Verfügung der Vo- rinstanz vom 2. Februar 2023 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird für den Betrag von CHF 6’170.75 rückerstattungspflichtig. Dieser Betrag ist mit einer einmaligen Rate von CHF 170.75 und anschliessend in zwölf Raten à CHF 500.00 zu begleichen. Die erste Rate wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides fällig. Die darauffolgenden Raten werden jeweils per Ende eines Monates fällig. Die Vorinstanz wird aufgefordert, die Raten jeweils in Rechnung zu stellen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Be- schwerde ist dreifach, zusammen mit dem angefochtenen Entscheid, dem Briefumschlag, mit dem er zugestellt wurde, und greifbaren Beweismitteln einzureichen. 14/14