Tatsächlich besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem funktionierenden Gesundheitssystem. Allerdings kann dieses nicht dadurch gewahrt werden, indem Staatsbeiträge ausgeschüttet werden, ohne dass geklärt ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Zudem wären vorliegend auch die ebenso gewichtigen jedoch gegenläufigen öffentlichen Interessen, keine Steuergelder an nicht Berechtigte zu leisten, sowie das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. Folglich liegt somit kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VRPG vor und die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.