Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VRPG an der Klärung und Vergütung der ungedeckten Restkosten. Ein funktionierendes Gesundheitssystem stehe per se im öffentlichen Interesse. Zugleich sei eines der Reformziele der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Entlastung der Leistungsempfänger sowie der Sozialversicherungen. Der Kanton dürfe sich nicht mittels Mitwirkungspflicht vor der Entschädigung von gerechtfertigten Ansprüchen drücken. 142