6.6.2 Zusammengefasst vermag das private Interesse der Beschwerdeführerin insbesondere am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse das erhebliches Interesse der Vorinstanz, vor Vergabe von Staatsbeiträgen die Berechtigung zu prüfen, nicht zu überwiegen. Die Einreichung der Unterlagen namentlich auch unter dem Blickwinkel des Geschäftsgeheimnisses ist demzufolge als zumutbar und somit als verhältnismässig zu qualifizieren. 6.7 Öffentliches Interesse nach Art. 20 Abs. 2 VRPG