Profitcenter und der Beschwerdeführerin erfolgten, die allfällig geltend gemachte Pflegerestkosten der Berner Heime betreffen. Abgesehen davon behauptet die Beschwerdeführerin ohnehin, dass sich die Ämter der Kantone darüber austauschen,139 was die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz könnte als «Überprüfungsinstanz» 140 der Abrechnungen der anderen Kantone fungieren, erst recht als unbegründet erscheinen lässt. Weiter bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die grundsätzliche Unterstellung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei nicht in der Lage, die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin adäquat zu wahren.