Weiter ist die erwähnte Deckung der Restkosten in anderen Kantonen nicht Gegenstand der Prüfung, sondern einzig die Frage der Kostenwahrheit und der Wirtschaftlichkeit. Die Vorinstanz wird aus einer anderen, möglicherweise gar für die Beschwerdeführerin nachteiligen Regelung der Restkostenabgeltung zwischen ihr und anderen Kantonen nichts zu ihren Ungunsten ableiten können, solange keine unrechtmässigen Verbuchungen zwischen den Profitcentern oder zwischen