Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass die Anzahl sachverständigen Personen klein sei und die Ämter der verschiedenen Kantonen miteinander sprechen würden. Deshalb sei das private Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse hoch zu gewichten.138 Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine Einsicht in Leistungsverträge verlangt. Weiter ist die erwähnte Deckung der Restkosten in anderen Kantonen nicht Gegenstand der Prüfung, sondern einzig die Frage der Kostenwahrheit und der Wirtschaftlichkeit.