Weiter handelt es sich bei den eingeforderten Unterlagen auch nicht um unnötigen Verfahrensaufwand im Sinne weitschweifiger Beweisführung. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihr Geschäftsgeheimnis sei bei einer Herausgabe der Unterlagen bedroht, insbesondere da sie dem Kanton Bern keine Einsicht in Leistungsverträge, die sie mit anderen Kantonen über die ungedeckten Restkosten getroffen habe, gewähren könne.137 Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass die Anzahl sachverständigen Personen klein sei und die Ämter der verschiedenen Kantonen miteinander sprechen würden.