Allein für das Jahr 2020 beantragt die Beschwerdeführerin insgesamt CHF 3'168'568.00136 für mehrere ihrer Betriebe im Kanton Bern. Die Vorinstanz ist im Hinblick auf allfällige Abgeltungen in dieser Höhe umso mehr in der Pflicht, den Anspruch der Beschwerdeführerin und damit deren (vollständigen) Unterlagen sehr genau zu prüfen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin angesichts der Höhe der geltend gemachten Abgeltungen für sämtliche Betriebe eine erhöhte Mitwirkung in Kauf zu nehmen. Weiter handelt es sich bei den eingeforderten Unterlagen auch nicht um unnötigen Verfahrensaufwand im Sinne weitschweifiger Beweisführung.