6.5.5 Nach dem Geschriebenen sind die von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen mit Ausnahme der Tätigkeitsanalysen für Profitcenter, die keine Restkostenabgeltung geltend machen, sowie des Anlagespiegels für die Prüfung der Kostenwahrheit und der Wirtschaftlichkeit geeignet und erforderlich. Überdies dürfte die Einreichung dieser Unterlagen für die Beschwerdeführerin auch möglich sein und die Vorinstanz ist ihrer behördlichen Aufklärungspflicht nachgekommen, indem sie mehrfach auf die einzureichenden Unterlagen hinwies und ihre Forderung begründet sowie auf die Rechtsfolgen bei Nichteinreichung hinwies.