Für die Vorinstanz sind diesbezüglich insbesondere die Gesamtkosten und die Verteilung auf die Betriebe relevant. Diese Angaben ergeben sich jedoch bereits aus der einzureichenden Bilanz und Erfolgsrechnung, respektive den Profitcenterabrechnungen und den Umlageschlüsseln. Demnach ist der Anlagespiegel nicht erforderlich.