6.5.2 Die vollständigen Bilanzen und Erfolgsrechnungen revidiert 2017 bis 2020 inkl. Ausweis EBITDA der Beschwerdeführerin erlauben eine Prüfung der Überleitung von Kosten zwischen den Profitcentern und der Beschwerdeführerin und sind folglich für die Prüfung der Kostenwahrheit ohne Weiteres erforderlich. Weiter fordert die Vorinstanz auch den Anlagespiegel der Beschwerdeführerin. Aus dem Anlagespiegel sind die Anlagenutzungskosten ersichtlich, die schliesslich in die Finanzbuchhaltung und auf die einzelnen Betriebe übertragen werden. Für die Vorinstanz sind diesbezüglich insbesondere die Gesamtkosten und die Verteilung auf die Betriebe relevant.