sich ferner, dass die Pflegestufen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Tätigkeitsanalyse nicht zu ersetzen vermögen. 134 Aus den Pflegestufen kann kein Verteilschlüssel für die Umlage der Kosten auf die Kostenträger KVG-Pflege und nicht KVG-pflichtige Pflege und Betreuung abgeleitet werden. Demnach ist die Tätigkeitsanalyse (oder eine gleichwertige Alternative) zumindest für jene Betriebe im Kanton Bern, für die Pflegerestkosten beantragt werden, für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Kostenwahrheit erforderlich. Hingegen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeitsanalysen der anderen Heime der Beschwerdeführerin nicht erforderlich sind.