Das nachfolgende Berechnungsbeispiel zeigt auf, dass bereits eine Änderung von 1 % des Verteilschlüssels erhebliche Auswirkungen auf die Pflegerestkostenfinanzierung hat: Die Beschwerdeführerin rechnete mit einem Verteilschlüssel von 20 % Betreuung zu 80 % KVG-Pflege. Würde im Jahr 2017 ein Verteilschlüssel von 21 % Betreuung zu 79 % KVG-Pflege angewendet, würden die geltend gemachten Pflegerestkosten um CHF 33'246.35 sinken.133 Eine Senkung des KVG-Pflegeanteils um 2 % hätte somit zur Folge, dass es für das Jahr 2017 (CHF 63'247.00) keine Restkosten gäbe. Aus diesem Beispiel ergibt