Die damit transparent ausgewiesenen Kosten für die eigentlichen Pflegeleistungen dienen als Grundlage auch für die Restfinanzierung der Kantone bzw. Gemeinden.129 Eine Möglichkeit, diese bundesrechtlichen Vorgaben umzusetzen, ist das Erstellen einer sogenannten Tätigkeitsanalyse, wobei andere Verteilschlüssel nicht ausgeschlossen sind, soweit diese belegbar, repräsentativ und plausibel sind.130 Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe keine Erhebung der Zeiterfassung vorgenommen, da dies nicht zielführend und mit viel Aufwand verbunden sei, zudem sei es unmöglich, die Zeit nachträglich zu erfassen. Auf die Aufforderung der Vorinstanz reichte sie anstelle einer Tätigkeitsanalyse