6.5.1 Art. 9 VKL befasst sich mit den Anforderungen an die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen und hält in Abs. 3 fest, dass die Kostenrechnung den sachgerechten Ausweis der Kosten für die Leistungen erlauben muss. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter Form zuzuordnen. Das Bundesgericht hält hierzu im Urteil BGE 144 V 280 vom 20. Juli 2018 Folgendes fest: Pflegeheime sind gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben in der VKL verpflichtet, eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik zu führen.