6.4.7 Nach dem Geschriebenen kann weder das Prinzip der Kostenwahrheit noch die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung anhand der eingereichten Unterlagen oder der offerierten Beweise geprüft werden. Im Gegenteil, aus den Unterlagen und den Behauptungen der Beschwerdeführerin ergeben sich diverse Ungereimtheiten bezüglich der beantragten Kosten. Diese erwecken berechtigterweise Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin. Es wird an der Vorinstanz sein, diese Zweifel auszuräumen, bevor sie die geltend gemachten Restkosten abgelten darf.