128 Es ist der Vorinstanz nicht zumutbar, für diese Prüfung ihre Mitarbeitenden an den Sitz der Beschwerdeführerin zu verlegen und währenddessen das Tagesgeschäft einzustellen. Ob eine längere Beherbergung der Mitarbeitenden der Vorinstanz namentlich unter dem Aspekt des Geschäftsgeheimnisses im Interesse der Beschwerdeführerin wäre, kann offenbleiben. Das Angebot der Beschwerdeführerin erweist sich somit offensichtlich als unzweckmässig.