6.4.6 Letztlich erweist sich auch das Angebot der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz könne vor Ort Einsicht in die Unterlagen gewährt werden, als untauglich für eine eingehende Prüfung.127 Die Prüfung der Unterlagen dürfte – wie die Beschwerdeführerin selbst zu bedenken gibt – mehrere Mitarbeitende der Vorinstanz über eine längere Zeitdauer in Anspruch nehmen. 128 Es ist der Vorinstanz nicht zumutbar, für diese Prüfung ihre Mitarbeitenden an den Sitz der Beschwerdeführerin zu verlegen und währenddessen das Tagesgeschäft einzustellen.