Aus den vorhanden Unterlagen können die Schwankungen nicht erklärt werden und es ist fraglich, ob die Pflegerestkosten tatsächlich im Rahmen einer wirtschaftlichen Leistungserbringung entstanden sind. Bezüglich Wirtschaftlichkeit gibt die Beschwerdeführerin an, ihre Auslastung habe im Jahr 2019 90.2 % und im Jahr 2020 91.9 % betragen. Diese Auslastung bezieht sich auf angeblich 73 bewilligte Betten.112 Gemäss der von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Pflegeheimliste hat die Beschwerdeführerin jedoch 82 bewilligte Betten.113 Die gleiche Angabe (82 Betten) verwendet die Beschwerdeführerin im Übrigen auch bei der Umlage der Management Fee.114