Angesichts dieser Überschrift ist fraglich, ob es sich bei den aufgeführten Kosten tatsächlich ausschliesslich um Pflegerestkosten handelt oder ob noch andere Kosten enthalten sind, die abzuziehen wären. Umso mehr erstaunt, dass die Beschwerdeführerin im Gesuch vom 13. April 2022 für das Jahr 2020 eine noch höhere Abgeltung von insgesamt CHF 169'523.00 zuzüglich CHF 40'629.00 COVID-19 bedingte Mehrkosten beantragt. Weiter sind der genannten Tabelle auch die Ergebnisse auf der Kostenstelle Pflege für die Jahre 2018 und 2019 zu entnehmen. Demnach verzeichnete der Standort E.___