Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz gehen richtigerweise und übereinstimmend davon aus, dass das Prinzip der Kostenwahrheit als eingehalten gilt, sobald sich die Überleitung von der Kostenrechnung des Profitcenters in die gesamte Buchhaltung der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar herleiten lässt.99 Weiter muss der Kanton nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Lage sein, zu prüfen, ob die Pflegeleistungen wirtschaftlich im Sinne von Art. 32 KVG erbracht worden sind (Wirtschaftlichkeit).100 6.3 Die Beschwerdeführerin reichte als Nachweis ihrer Pflegerestkosten folgende Unterlagen ein: