Die Vorinstanz ist auf diese Anträge mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die nachfolgenden von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht hat: - Bilanz und Erfolgsrechnung revidiert 2017 - 2020 inkl. Ausweis EBITDA der A.___ - Profitcenter-Abrechnungen der gesamten A.___ inkl. der Tätigkeitsanalysen - Kontoblätter der Abschreibungen und Rückstellungen 2017 - 2020 der A.___ - Sämtliche Umlageschlüssel inkl. Plausibilisierungen/Nachvollziehbarkeit 2017 - 2020 - Anlagespiegel der A.___