6.1 Mit Gesuch vom 13. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin für den Standort E.___ die Abgeltung offener Restkosten Pflege gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG für die Jahre 2017 bis 2020 von insgesamt CHF 374'584.0094 sowie die Abgeltung COVID-19 bedingter Mehrkosten von CHF 40'629.00 für das Jahr 2020.95 Bei den beantragten COVID-19 bedingten Mehrkosten handelt es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin inhaltlich ebenfalls um Pflegerestkosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG.96 Die Vorinstanz ist auf diese Anträge mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.