Die Nichteintretensfolge nach Art. 20 Abs. 2 VRPG ist streng und auf Gesuchsverfahren zugeschnitten. Neben der Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung ist erforderlich, dass die oder der Betroffene vorgängig auf die Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde und das Gesuch nicht aufgrund der bestehenden Aktenlage materiell behandelt werden kann. Von der Möglichkeit des Nichteintretens ist damit nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen.92 Ein öffentliches Interesse an der Behandlung eines Gesuchs liegt beispielsweise bei einem Gesuch um Anschluss an die öffentliche Kanalisation vor. Ebenso kann es sich bei Strassenanschlüssen verhalten.