Dies trifft vor allem für die Beschaffung von Unterlagen zu, die nur oder mit deutlich geringerem Aufwand als die Behörde die Partei erhältlich machen oder liefern kann. Als Beispiele genannt werden können Buchhaltungsunterlagen oder Dokumente über die eigene gesundheitliche Situation. Bei Gesuchen um Leistungen der öffentlichen Hand ist der anspruchsbegründende Sachverhalt darzulegen, allenfalls mit zusätzlichen Angaben, die es der Behörde erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen.