Die Parteien erfüllen ihre Mitwirkungspflicht vorab durch Sachverhaltsdarstellung mit allfälligen Beweisanträgen und -anerbieten in den Rechtsschriften; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Blosse Beweisofferten reichen zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht dann nicht aus, wenn die entsprechenden Beweismittel unaufgefordert hätten eingereicht werden müssen.87 Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Pflicht reicht deshalb nur soweit, als sie für die Betroffenen möglich und zumutbar ist.