5.4 Art. 20 VRPG ergänzt den in Art. 18 VRPG verankerten Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Danach sind die Parteien verpflichtet, aktiv zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen.85 Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung greift zunächst – allgemein – dann ein, wenn eine Partei aus einem Begehren Rechte ableitet. Die Mitwirkung liegt insoweit regelmässig im Interesse der Partei, weil diese nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss.86 Die Parteien erfüllen ihre Mitwirkungspflicht vorab durch Sachverhaltsdarstellung mit allfälligen Beweisanträgen und -anerbieten in den Rechtsschriften;