25 Abs. 2 aSHV). Nach Art. 8 Abs. 1 StBG hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in die Akten sowie den Zutritt zu den Betriebsstätten und den zur Aufgabenerfüllung benützten Räumlichkeiten zu gewähren. Damit präzisiert Art. 8 StBG die Mitwirkungspflicht bezüglich Gesuche um Erteilung