5.3 Die Sozialhilfegesetzgebung setzte die Vorgaben des Bundes wie folgt um: Die Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion vergütet den Leistungserbringern die nicht von den Sozialversicherungen und den Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten gemäss Art. 25a KVG (Art. 75a Abs. 1 aSHG). Der Sozialhilfegesetzgebung sind jedoch keine spezifischen Mitwirkungspflichten bezüglich der Finanzierung von Pflegekosten zu entnehmen. Als weiteres Spezialgesetz ist das StBG83 zu berücksichtigen: Die Gewährung der kantonalen Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des StBG und der StBV84 (Art. 25 Abs. 2 aSHV).