Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor Inkrafttreten des SLG respektive der SLV ereignet hat und abgeschlossen ist. Da das neue Recht keine für den vorliegenden Fall relevanten Übergangsbestimmungen enthält, sind die Bestimmungen des SHG massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten. Dies entspricht dem SHG, das vom 1. März 2021 bis 31. Dezember 2021 in Kraft war (fortan: aSHG) respektive der SHV, die vom 1. August 2021 bis am 31. Dezember 2021 in Kraft war (fortan: aSHV).