KVG zu qualifizieren. Hierfür ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu untersuchen, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche geltend macht. 5.2 Bis am 31. Dezember 2021 war die Finanzierung der Pflegekosten nach Art. 25a Abs. 5 KVG im SHG76 respektive in der SHV77 geregelt. Neu ist diese im SLG und der SLV78 verankert. Es fragt sich daher, ob die Änderungen auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.