5.1 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse. Im Übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten (Art. 20 Abs. 1 bis 3 VRPG). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Spezialgesetzgebung besondere Mitwirkungspflichten betreffend die Abgeltung der COVID-19 bedingten Mehrkosten und offener Restkosten Pflege vorsieht. Beide geltend gemachten Abgeltungen sind als Pflegerestkosten im Sinne von Art. 25a KVG zu qualifizieren.