Ein Vergleich der Systeme und Abrechnungsmodalitäten werde nicht angestrebt und sei zur Klärung der Kostenwahrheit der Pflegeheime im Kanton Bern letztendlich nicht relevant. Weiter könne auch die Einsicht in Leistungsverträge mit anderen Kantonen keinen Beitrag zur Kostentransparenz leisten und werde von der Vorinstanz gar nicht verlangt.74 Vorliegend gelte es zu beweisen respektive zu widerlegen, ob eine Quersubventionierung – zum Beispiel aus der Hotellerie in die Pflege – stattfinde. Diese Beurteilung knüpfe an die Sachverhaltsabklärung an und spreche sich darüber aus, ob die Pflegeleistungen wirtschaftlich im Sinne des KVG erbracht würden.