4.3.4 Die Erstellung einer Tätigkeitsanalyse (Leistungserfassung) sei keine zusätzliche überschiessende Anforderung der Vorinstanz, sondern werde durch die VKL determiniert. Die Klassifizierung in Pflegestufen mit Hilfe eines Abklärungsinstruments lege lediglich den Pflegebedarf fest. Die Kosten, die aus diesem Pflegebedarf (im Wesentlichen Personalkosten) für die Pflege erwachsen würden, könnten nur mit Hilfe der besagten Tätigkeitsanalyse (Trennung zwischen Pflegekosten und den übrigen Leistungskosten) definiert werden. Die blosse Definition eines Pflegebedarfs könne deshalb die von Gesetzes wegen geforderte Tätigkeitsanalyse nicht ersetzen.