Die von der Beschwerdeführerin gewählte Organisationsform sei hierbei irrelevant.72 Zu prüfen sei die sachgerechte Ermittlung der Kosten und deren Zuscheidung auf die Pflege der Profitcenter. Dazu fehle beispielsweise immer noch die Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin. Hierbei handle es sich nicht um eine überschiessende Transparenz, die Vorinstanz halte sich nur an die Vorgaben gemäss KVG und VKL. Weiter sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Umlageschlüssel allesamt abgegeben, irreführend.