4.3.3 Die überspitzte Darstellung der Beschwerdeführerin, mit der vorliegenden Überprüfung der Restkostenfinanzierung werde eine Holdingstruktur zur Illusion, gelte es zu korrigieren. Die von der Vorinstanz geforderten Nachweise würden sich auf die Kostentransparenz der Pflege beziehen und explizit auf die bestehende Profitcenterstruktur eingehen. Durch die gesamtheitliche Betrachtungsweise würden Kostenverwässerungen aufgezeigt respektive transparent gemacht. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Organisationsform sei hierbei irrelevant.72 Zu prüfen sei die sachgerechte Ermittlung der Kosten und deren Zuscheidung auf die Pflege der Profitcenter.