4.3.2 Die Vorgabe für die Pflegeheime zur Führung einer Kostenrechnung (mit den Elementen: Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger) sei bundesrechtlich in Art. 9 VKL festgelegt und bedürfe keiner kantonalen Vorgabe. Wie von der Beschwerdeführerin selber festgehalten, gehe es um den Beweis der Überleitung von der Kostenrechnung in die gesamte Buchhaltung. Eine Bestätigung von Revisoren der Beschwerdeführerin sei hierfür nicht geeignet. Auch die Beauftragung einer Spezialprüfung wäre nicht valide, da die Revisoren als Organ der Beschwerdeführerin kaum ein unabhängiges Prüfurteil abgeben würden.