Die Angst vor der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen sei unbegründet, da die Bilanz und Erfolgsrechnung nicht veröffentlicht und lediglich zur Sachverhaltsklärung dienen würden. Zudem halte sich die Vorinstanz selbstverständlich an die Daten- schutz- und Informationsgesetzgebung, nach welcher ihr die Bekanntgabe von Geschäftsgeheimnissen untersagt sei. Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin eine kostentransparente Darstellung geradezu verhindern wolle.